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Allgemeine Geschäftsbedingungen – Fahrzeugüberführung & Logistik (B2B)

wedrive4you – Inhaber Sebastian Rehmer
Stand: 09.10.2026

§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für Leistungen der Fahrzeugüberführung und damit zusammenhängende Fahrzeuglogistik durch wedrive4you, Inhaber Sebastian Rehmer, Am gebrannten Heidgen 81, 47249 Duisburg (nachfolgend „wedrive4you“), gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Sie gelten nicht für Verträge mit Verbrauchern.
  2. Individuelle Vereinbarungen, insbesondere zu Preisen, Leistungsumfang, Wartezeiten und Haftung, haben Vorrang. Entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, soweit wedrive4you ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat; die gesetzlichen Regeln zur Einbeziehung und Kollision von AGB bleiben unberührt.
  3. Diese AGB gelten nur, wenn sie vor oder bei Vertragsschluss wirksam einbezogen wurden. Eine bloße Veröffentlichung auf der Website ersetzt die Einbeziehung nicht.

§ 2 Auftragserteilung und Leistungsumfang

  1. Aufträge können insbesondere per E-Mail oder auf anderem vereinbarten elektronischen Weg erteilt und von wedrive4you angenommen werden. Ein gesondert unterzeichneter Rahmenvertrag ist nicht erforderlich. Ein Vertrag entsteht nach den gesetzlichen Regeln durch übereinstimmende Willenserklärungen.
  2. Gegenstand ist die vereinbarte Überführung des bezeichneten Fahrzeugs vom Abhol- zum Zielort, regelmäßig auf eigener Achse, einschließlich der vereinbarten Übernahme- und Ablieferungsdokumentation. Reinigung, Betankung, Laden, Sonderfahrten und sonstige Zusatzleistungen sind nur geschuldet, wenn sie vereinbart wurden.
  3. Verbindliche Übergabezeiten oder besondere Anforderungen müssen ausdrücklich vereinbart sein. Voraussichtliche Zeitangaben sind ohne entsprechende Vereinbarung keine garantierten Termine.
  4. wedrive4you kann eigene Mitarbeiter oder geeignete selbstständige Dienstleister einsetzen. Vertragspartner des Auftraggebers bleibt wedrive4you; gesetzliche Zurechnungs- und Haftungsregeln bleiben unberührt.
  5. Änderungen von Zielort, Termin, Empfänger, Zusatzleistungen oder Fahrzeugdaten nach Auftragsannahme bedürfen der Abstimmung mit der Disposition. Hierdurch entstehende Mehrkosten werden nur nach individueller Vereinbarung oder nach den gesetzlichen Regeln berechnet. Der eingesetzte Fahrer ist ohne gesonderte Vollmacht nicht zur verbindlichen Vereinbarung erheblicher Vertragsänderungen befugt.

§ 3 Mitwirkung des Auftraggebers und Fahrzeugbereitstellung

  1. Der Auftraggeber stellt rechtzeitig zutreffende Angaben zu Fahrzeug, Standort, Ansprechpartnern, Zugangsbedingungen, Fahrtziel und erforderlichen Terminen bereit.
  2. Das Fahrzeug muss zum vereinbarten Termin verfügbar, fahrbereit, verkehrssicher, für die vorgesehene Überführung geeignet und rechtlich zur Fahrt zugelassen beziehungsweise in zulässiger Weise überführbar sein. Erforderliche Schlüssel, Dokumente und sonstige vereinbarte Gegenstände sind bereitzustellen.
  3. Der Auftraggeber informiert wedrive4you vorab über bekannte technische Mängel, besondere Bedienungsanforderungen, Warnmeldungen, Einschränkungen und für die Überführung relevante Vorschäden.
  4. Der Fahrer ist nicht verpflichtet, ein nicht verkehrssicheres oder rechtlich nicht fahrbares Fahrzeug zu bewegen. Bei Zweifeln darf wedrive4you die Überführung bis zur Klärung aussetzen oder ablehnen; weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
  5. Der Auftraggeber gewährleistet, dass er zur Beauftragung der Überführung berechtigt ist und die erforderlichen Zustimmungen des Fahrzeughalters vorliegen. Er sorgt für die rechtmäßige Zulassung beziehungsweise geeignete Überführungskennzeichen, die gesetzlich erforderliche Haftpflichtversicherung und die Zulässigkeit der vorgesehenen Nutzung durch den eingesetzten Fahrer. Ein darüber hinausgehender Kaskoschutz ist im Einzelfall ausdrücklich zu klären.
  6. Der Auftraggeber stellt eine für die Fahrt geeignete Bereifung und ausreichende Betriebsstoffe beziehungsweise einen zur nächsten geeigneten Versorgungsmöglichkeit ausreichenden Ladezustand sicher. Bei winterlichen Straßenverhältnissen darf wedrive4you die Fahrt bei ungeeigneter Bereifung ablehnen oder unterbrechen.
  7. Lose Gegenstände und mitzuführendes Zubehör sind vom Auftraggeber ordnungsgemäß und verkehrssicher zu verstauen beziehungsweise zu sichern. Wertgegenstände und nicht vereinbarte private Gegenstände sollen nicht im Fahrzeug verbleiben. Eine Haftung für schuldhaft verursachte Schäden bleibt unberührt.

§ 4 Fahrzeugübernahme und Sichtprüfung

  1. Bei der Übernahme erstellt wedrive4you grundsätzlich ein Zustandsprotokoll und eine fotografische Dokumentation. Die Feststellungen beruhen auf einer zumutbaren äußeren Sichtprüfung durch den Fahrer; eine technische, lacktechnische oder sachverständige Begutachtung ist nicht geschuldet.
  2. Die Erkennbarkeit von Vorschäden kann durch Nässe, Regen, Verschmutzung, Dunkelheit, schlechte Beleuchtung, Vereisung, eingeschränkte Zugänglichkeit oder andere Umstände beeinträchtigt sein. Dies wird nach Möglichkeit vermerkt.
  3. Ein im Übernahmeprotokoll nicht verzeichneter Schaden gilt nicht allein deshalb als während der Überführung entstanden. Umgekehrt schließt das Protokoll eine Haftung für nachweislich verursachte Schäden nicht aus. Gesetzliche Beweislast- und Vermutungsregeln bleiben unberührt.
  4. Ist am Übernahmeort keine zur Unterzeichnung berechtigte Person anwesend oder wird eine Unterschrift nicht geleistet, dokumentiert der Fahrer dies nach Möglichkeit. Die Übernahme kann durch Fotos, Zeit- und Ortsangaben sowie sonstige geeignete Nachweise belegt werden.

§ 5 Abweichungen, Mängel und Freigabe

  1. Werden bei der Übernahme kleinere Beschädigungen, fehlende Ausstattung oder Abweichungen vom vereinbarten Übergabezustand festgestellt, informiert wedrive4you den Auftraggeber, soweit diese für die Überführung oder Auslieferung relevant sind. Beispiele sind fehlende Fußmatten, ein fehlender Zweitschlüssel, fehlendes Ladezubehör oder kleinere äußere Schäden.
  2. Der Auftraggeber entscheidet, ob das Fahrzeug trotz solcher Abweichungen ausgeliefert werden darf. Die Freigabe wird nach Möglichkeit in Textform oder im Protokoll festgehalten.
  3. Eine Freigabe erlaubt keine Fahrt entgegen gesetzlichen Vorschriften oder bei fehlender Verkehrssicherheit.
  4. Wird die Auslieferung durch den Auftraggeber untersagt oder ist sie aufgrund eines vom Auftraggeber zu vertretenden erheblichen Mangels nicht möglich, gelten die Vereinbarungen über vergebliche Anfahrten und Leerfahrten, soweit deren Voraussetzungen vorliegen.

§ 6 Ablieferung und Übergabedokumentation

  1. Bei Ablieferung wird der äußerlich erkennbare Zustand grundsätzlich erneut mit Protokoll und Fotos dokumentiert. Soweit möglich, bestätigt der Empfänger den dokumentierten Zustand und die Übergabe durch Unterschrift.
  2. Ein unterzeichnetes Übergabeprotokoll ist ein wichtiges Beweismittel für den dokumentierten Zustand zum Übergabezeitpunkt, jedoch keine unwiderlegbare Feststellung der Schadensfreiheit und kein Verzicht auf gesetzliche Ansprüche.
  3. Erfolgt die Ablieferung an einem vereinbarten Umschlagplatz oder einem anderen Ort ohne Unterschriftsmöglichkeit, wird dies dokumentiert; Fotos, Zeitangaben und weitere Nachweise können die Ablieferung belegen. Ob eine Ablieferung ohne persönliche Übergabe vertragsgemäß ist, richtet sich nach der konkreten Vereinbarung.
  4. Der Auftraggeber stellt sicher, dass am Zielort eine zur Annahme berechtigte Person erreichbar ist oder eine geeignete, ausdrücklich vereinbarte kontaktlose Übergabemöglichkeit besteht. Bei einer vereinbarten kontaktlosen Ablieferung dokumentiert wedrive4you das Abstellen des Fahrzeugs und die Schlüsselübergabe beziehungsweise -hinterlegung nach der abgestimmten Vorgehensweise. Ein allgemeiner automatischer Gefahrübergang bereits bei bloßer Ankunft am Zielort wird nicht vereinbart.

§ 7 Nachträgliche Schadensmeldungen

  1. Der Auftraggeber wird gebeten, nachträglich festgestellte Schäden möglichst unverzüglich nach Entdeckung unter Angabe von Fahrzeug, Übergabedatum und Schadensbild sowie mit geeigneten Fotos mitzuteilen, damit der Sachverhalt zuverlässig geprüft werden kann.
  2. wedrive4you prüft Meldungen anhand der Übernahme- und Ablieferungsprotokolle, Fotos und sonstiger verfügbarer Informationen. Eine spätere Meldung beweist für sich genommen nicht, dass der Schaden während der Überführung entstanden ist.
  3. Eine starre vertragliche Ausschlussfrist für Schadensmeldungen wird hiermit nicht vereinbart. Gesetzliche Anzeige-, Vermutungs-, Verjährungs- und Beweislastregelungen bleiben unberührt. Eine vorbehaltlose Entgegennahme oder unterzeichnete Ablieferungsdokumentation wird im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften bei der Beurteilung des Fahrzeugzustands berücksichtigt.

§ 8 Vergütung, Zusatzleistungen und Wartezeiten

  1. Es gelten die individuell vereinbarten Netto-Preise zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, soweit diese anfällt. Gesondert vereinbarte Auslagen und Zusatzleistungen werden nach Vereinbarung berechnet.
  2. Wartezeiten, die wedrive4you nicht zu vertreten hat, werden nur nach Maßgabe der individuell vereinbarten Konditionen berechnet. Das gilt insbesondere für vereinbarte Freizeiten, Stundensätze und Pauschalen.
  3. Enthält ein vereinbarter Pauschalpreis Wartezeiten, werden diese nicht zusätzlich berechnet. Ohne entsprechende Vergütungsvereinbarung begründet diese Klausel keinen pauschalen Stundensatz; gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
  4. Rechnungen sind zu dem individuell vereinbarten Zahlungstermin fällig; im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
  5. Erforderliche, nicht von wedrive4you zu vertretende zusätzliche Aufwendungen, etwa für abgestimmte Pannenhilfe, Abschleppen, notwendige Betriebsstoffe, Parkgebühren oder sichere Zwischenverwahrung, werden nach individueller Vereinbarung beziehungsweise den gesetzlichen Vorschriften ersetzt. Soweit möglich, holt wedrive4you vor Entstehung erheblicher Kosten Weisungen des Auftraggebers ein.

§ 9 Stornierung und vergebliche Anfahrt

  1. Soweit individuell nichts anderes vereinbart wurde, gelten für die Stornierung bestätigter Aufträge durch den Auftraggeber folgende Pauschalen, jeweils bezogen auf den vereinbarten Netto-Überführungspreis: (a) bis spätestens zwei Kalendertage vor dem Fahrtag: kostenfrei; (b) am Kalendertag vor dem Fahrtag: 50 %; (c) am vereinbarten Fahrtag: 100 %.
  2. Ist der Fahrer zum vereinbarten Termin am Abholort erschienen und kann die Fahrt aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt werden, insbesondere weil das Fahrzeug nicht verfügbar, nicht fahrbereit, nicht verkehrssicher oder nicht freigegeben ist, kann wedrive4you die vergebliche Anfahrt nach Maßgabe der vereinbarten Leerfahrtregelung mit bis zu 100 % des Netto-Überführungspreises berechnen.
  3. Eine Leerfahrt kann auch vorliegen, wenn das Fahrzeug aufgrund erheblicher Defekte, fehlender erforderlicher Schlüssel oder notwendiger Reparaturen nicht übernommen werden kann. Bei geringfügigen Mängeln ist zunächst, soweit zumutbar, eine Freigabeentscheidung des Auftraggebers einzuholen.
  4. Die Pauschalen gelten nur, soweit ein entsprechender ersatzfähiger Anspruch besteht. Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden beziehungsweise Aufwand entstanden ist. Ersparte Aufwendungen und eine anderweitige Verwendung frei gewordener Kapazitäten sind im gesetzlich erforderlichen Umfang zu berücksichtigen. wedrive4you kann einen höheren konkret nachgewiesenen Anspruch geltend machen, soweit gesetzlich zulässig.
  5. Die Regelung gilt nicht, soweit wedrive4you den Ausfall zu vertreten hat. Zwingende gesetzliche Kündigungs-, Rücktritts-, Vergütungs- und Schadensersatzregelungen bleiben unberührt.

§ 10 Haftung für Fahrzeugschäden

  1. wedrive4you haftet für zurechenbar verursachte Fahrzeugschäden nach den gesetzlichen Bestimmungen und wirksam vereinbarten Haftungsregelungen. Der Einsatz selbstständiger Fahrer führt gegenüber dem Auftraggeber nicht automatisch zu einem Haftungsausschluss.
  2. Für bereits vorhandene Schäden, normale vertragsgemäße Abnutzung sowie Schäden aus nicht zu vertretenden Umständen besteht keine Haftung, soweit nicht zwingendes Recht etwas anderes bestimmt. Hierzu können insbesondere unverschuldete Steinschläge, Reifenschäden, Hagel, Vandalismus durch Dritte und technische Defekte ohne Pflichtverletzung gehören. Die Einordnung hängt stets vom Einzelfall ab; solche Ereignisse sind nicht ausnahmslos höhere Gewalt.
  3. Bei einem Unfall, einer Panne oder einem sonstigen erheblichen Zwischenfall informiert wedrive4you den Auftraggeber möglichst unverzüglich und stimmt die weitere Vorgehensweise ab, soweit dies möglich und zumutbar ist. Erforderliche Sofortmaßnahmen zur Gefahrenabwehr bleiben zulässig.
  4. Vor Beauftragung kostenverursachender Maßnahmen zur Schadensfeststellung oder -beseitigung soll der Auftraggeber wedrive4you, soweit zumutbar, Gelegenheit zur Besichtigung und Abstimmung geben. wedrive4you kann eine fachgerechte Instandsetzung selbst oder durch einen geeigneten Fachbetrieb anbieten. Eine vom Auftraggeber angenommene Reparaturlösung wird hinsichtlich Umfang, Fristen und Durchführung abgestimmt. Gesetzliche Rechte, insbesondere bei Eilbedürftigkeit, Unzumutbarkeit oder fehlgeschlagener Abhilfe, bleiben unberührt.
  5. Eine Beschränkung auf den Fahrzeugzeitwert oder ein vollständiger Ausschluss der Haftung für nicht dokumentierte Schäden wird nicht vereinbart. Etwaige besondere gesetzliche Haftungsregelungen, insbesondere bei Anwendbarkeit von Transportrecht, sind vorrangig zu prüfen.

§ 11 Verspätungen, Nutzungsausfall und Folgeschäden

  1. wedrive4you informiert den Auftraggeber über erkennbare wesentliche Verzögerungen im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten. Eine bestimmte Ankunftszeit wird nur geschuldet, wenn sie verbindlich vereinbart wurde.
  2. Die Bereitstellung eines Ersatzfahrzeugs ist nicht Bestandteil der Überführungsleistung, sofern sie nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
  3. Schadensersatzansprüche wegen Verspätung, Nutzungsausfall, entgangenen Gewinns oder sonstiger wirtschaftlicher Folgeschäden richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und den nachfolgenden Haftungsregelungen. Ein pauschaler Ausschluss sämtlicher solcher Ansprüche wird nicht vereinbart.

§ 12 Allgemeine Haftungsregeln

  1. wedrive4you haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bei zu vertretender Pflichtverletzung sowie in sonstigen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.
  2. Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung, soweit gesetzlich zulässig, auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
  3. Bei einfach fahrlässiger Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
  4. Soweit auf die konkrete Überführung gesetzliche Sonderregeln, insbesondere frachtrechtliche Vorschriften des HGB, anwendbar sind, gelten deren Haftungs-, Haftungsbegrenzungs-, Anzeige- und Verjährungsregelungen im jeweils gesetzlich maßgeblichen Umfang. Eine darüber hinausgehende vertragliche Begrenzung auf einen festen Betrag oder eine bestimmte Anzahl von Sonderziehungsrechten je Kilogramm wird mit diesen AGB nicht vereinbart. Diese Klausel begründet keine Einschränkung zwingender Ansprüche.

§ 13 Höhere Gewalt und unvorhersehbare Hindernisse

  1. Ereignisse außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs der Parteien, die die Durchführung vorübergehend verhindern, sind der anderen Partei möglichst zeitnah mitzuteilen. Die Rechtsfolgen richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und etwaigen individuellen Vereinbarungen.
  2. Nicht jedes Verkehrsereignis, jeder Steinschlag, jede Reifenpanne oder jeder technische Defekt stellt höhere Gewalt dar. Entscheidend sind die konkreten Umstände und die Verantwortlichkeit.

§ 14 Schlussbestimmungen

  1. Es gilt deutsches Recht, soweit zwingende gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen.
  2. Für Streitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist, soweit gesetzlich zulässig, Duisburg Gerichtsstand. Zwingende ausschließliche Gerichtsstände bleiben unberührt.
  3. Sollten einzelne Regelungen unwirksam sein, gelten an ihrer Stelle die gesetzlichen Vorschriften. Die Wirksamkeit der übrigen Regelungen bleibt nach Maßgabe des Gesetzes unberührt.
  4. Diese AGB werden in deutscher und englischer Sprache bereitgestellt. Bei sprachlichen Abweichungen zwischen den Fassungen ist, soweit gesetzlich zulässig, die deutsche Fassung maßgeblich.